Satzung

Orchester-Akademie Dorfen e.V. Vereinssitzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Orchester-Akademie Dorfen, nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“, im Folgenden genannt „Verein“.
Der Verein hat seinen Sitz in Dorfen.
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.September bis 31.August)

§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Vereinsfremde Zwecke dürfen nicht entgolten werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies betrifft nicht die Erstattung verausgabter Mittel.
– Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
3. Ziele des Vereins sind die Pflege und Förderung der Orchester-, Kammer- und Hausmusik, in verschiedenen Stilrichtungen, in erster Linie mit und für Kinder und Jugendliche.
4. Seine Ziele erreicht der Verein durch Förderung der musikalischen Erziehung und Bildung. Ein weiteres wichtiges Ziel ist dabei die soziale Integration, bzw. Kompetenzentwicklung der Kinder und Jugendlichen.
5. Durch Kooperation mit anderen Institutionen, Vereinen und Personen aus dem Bildungs-, Kunst- und Kulturbereichen soll das kulturelle Angebot für Kinder und Jugendliche erweitert werden.
6. Zur Erreichung der Vereinsziele wird eine fachlich ausgebildete Person mit der künstlerischen Leitung (KL) betraut. In einem Vertrag zwischen Verein und KL werden Ziele, Rechte, Pflichten und ein angemessenes Entgelt vereinbart.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die sich aktiv oder fördernd
an der künstlerisch musikalischen Arbeit beteiligen will. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Juli erklärt werden.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist am Anfang des Geschäftsjahres fällig.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Der Vorstand
Die Jugendvertretung
Die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
– 1. Vorstand, 2. Vorstand und Kassier
– Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu 3 Beisitzern gewählt werden.
– Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
– Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils alleine vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich

3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und
er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung
5. Der Vorstand bestimmt für die inhaltliche Gestaltung eine künstlerische Leitung.
Diese ist berechtigt an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilzunehmen.

§ 6 Jugendvertretung
Die Kinder und Jugendlichen können bis zu 2 Vertreter aus ihrem Kreis bestimmen,
die je 1 Stimme in der Mitgliederversammlung haben.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen mit Angabe der Tagesordnung.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und Bestimmung von 2 Kassenprüfern
d) Jahresplanung und Vorhabens des Vereins
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
Mitgliedsbeiträge,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorfen, ausschließlich für Kulturarbeit mit Kindern und Jugendlichen.

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